Insgesamt 52 Teilnehmer aus 7 Mannheimer und 4 auswärtigen Vereinen (sogar eine ganze Gruppe vom KC-Vaihingen/Enz war dabei) saßen pünktlich um 19:00 Uhr im Bootshaus um sich über die Schifffahrtsregeln und das richtige Verhalten auf den Bundeswasserstraßen informieren zu lassen. Nach einer kurzen Begrüßung übergab ich die Leitung des Abends an Herrn Mickler von der Wasserschutzpolizei Mannheim.
Er hatte seinen Beamer aufgebaut und führte uns mit Hilfe seines Computers durch die vielfältigen Bestimmungen und Gesetze, die den Verkehr auf dem Wasser regeln. Dabei regte er auch immer wieder Diskussionen an, die am Ende Licht ins Dunkel brachten. Ein besonders stark diskutierter Punkt war die Regelung zur Kennzeichnung der Sportboote. Die meisten von uns waren der Meinung, dass die Kennzeichnungspflicht für Kanus und Kajaks seit Jahren entfallen sei. Er klärte uns dann aber auf, dass lt. der einen Bestimmung tatsächlich keine Außenkennzeichnung verlangt wird, dass aber eine andere Bestimmung genau das verlangt. Ich habe mich am nächsten Tag hingesetzt und nochmals alle Bestimmungen und den erwähnten Briefwechsel mit dem DKV und dem Ministerium für Verkehr durchgearbeitet und fand die Aussagen des Herrn Mickler bestätigt (was eigentlich auch nicht anders zu erwarten war). Nach zweieinhalb Stunden waren dann Vortrag und Diskussion vorbei und Herr Mickler wurde mit viel Applaus für seine Ausführungen bedacht. Danach konnten die Stempel fürs Fahrtenbuch abgeholt werden. Langsam leerte sich das Bootshaus und der Clubabend ging allmählich zu Ende.
Ich füge hier nochmals einen Auszug aus den Bestimmungen ein:
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung nimmt bestimmte Kleinfahrzeuge von ihrem Regelungsgehalt aus, unter anderem alle Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden.
also auch Kanus (Kanadier) und Kajaks. Das bedeutet aber nicht, dass diese Fahrzeuge keiner Kennzeichnungspflicht unterliegen. Hier greifen wiederum die weiterführenden Regelungen der Polizeiverordnungen, die vorschreiben, dass Kleinfahrzeuge, die kein amtliches (oder amtlich anerkanntes) Kennzeichen führen, mit ihrem Namen oder ihrer Devise sowie mit dem Namen und der Anschrift des Eigentümers dauerhaft zu kennzeichnen sind.
Der Name des Fahrzeugs ist dabei in gut lesbaren, mindestens 10 cm hohen lateinischen Schriftzeichen auf beiden Außenseiten anzubringen; sofern das Fahrzeug keinen Namen trägt, ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Verordnungen schreiben dabei nicht vor, ob die Kennzeichnung an den beiden Vorder- oder den beiden Heckseiten des Fahrzeugs erfolgen muss. Sie legen aber fest, dass die Schriftzeichen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein müssen.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeugs anzubringen.