Präambel
Die Jugend der Mannheimer Kanu-Gesellschaft 1922 e.V. (MKG) setzt sich für sportliche und gesellige Formen einer sinnvollen und jugendgemäßen Freizeitgestaltung ein. Sie pflegt ferner den Gemeinschaftssinn, die sportliche Kameradschaft und die Verständigung durch Sport, Spiel und persönliche Begegnung.
Sinn der Jugendordnung ist es, den Aufbau der Jugendabteilung und die Rechte und Pflichten der jugendlichen Vereinsmitglieder zu regeln, sowie die Eigenständigkeit der Jugendabteilung abzusichern. Sie tritt nach der Genehmigung durch den Vorstand in Kraft.
1. Grundsätze
§1. Die Jugendabteilung der MKG ist die Gemeinschaft der jugendlichen Mitglieder.
§2. Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, der Jugendwart, sowie berufene Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind.
§3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig im Rahmen der Jugendordnung, die sie sich selbst gegeben hat. Sie entscheidet über die bestimmungsgemäße Verwendung der ihr vom Vereinsvorstand bewilligten Mittel, der öffentlichen Mittel, Einnahmen aus Veranstaltungen, sowie Spenden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt in geeigneter Form innerhalb der Jugendabteilung. Die Überprüfung des ordnungsgemäßen Verbrauchs der Mittel unterliegt der Kontrolle der durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer. Dem Vorstand ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu gewähren.
2. Aufgaben der Vereinsjugend
§4. Der Jugendabteilung obliegen folgende Aufgaben:
- die Förderung des Kanusportes als Teil der Jugendarbeit
- rücksichtsvolles Verhalten in Natur und Umwelt
- die Förderung der persönlichen Entfaltung der Jugendlichen mit Hilfe der im Kanusport liegenden Möglichkeiten
- die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unter Berücksichtigung der zeitgemäßen Belange der Jugendlichen
- die aktive Beteiligung am Vereinsleben
- besondere Förderung des Vereinsnachwuchses mit all seinen Erfordernissen
3. Organe
3.1. Jugendversammlung
§5. Die Jugendlichen des Vereins finden sich mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung zu einer ordentlichen Jugendversammlung zusammen. Darüber hinaus kann jederzeit eine außerordentliche Jugendversammlung von dem Jugendwart oder von 1/3 der Jugendlichen einberufen werden. Die Versammlungen werden protokolliert.
§6. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
- beraten und beschließen von gemeinsamen Veranstaltungen und Aktivitäten
- unterbreiten von Vorschlägen zur Gestaltung des Vereinslebens
- Beratung und Aussprache von Empfehlungen über die Verwendung der finanziellen Mittel
- Wahl des Jugendwartes
§7. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend ab dem 10. Lebensjahr. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit.
3.2. Jugendwart
§8. Die Wahl des Jugendwartes ist durch die Mitgliederversammlung des Vereins zu bestätigen. Im Ablehnungsfalle sind die Gründe der Jugendabteilung bekanntzugeben. Auf einer außerordentlichen Jugendversammlung ist daraufhin erneut ein Jugendwart zu wählen. Der durch die Jugendversammlung gewählte aber noch nicht durch die Mitgliederversammlung bestätigte Jugendwart verwaltet sein Amt kommissarisch.
§9. Die Aufgaben des Jugendwartes sind:
- Einberufung und Leitung der Jugendversammlung
- Vertretung der Jugend im Verwaltungsrat und dortige Mitarbeit in allen Vereinsangelegenheiten
- Organisation und Leitung von Jugendveranstaltungen
- ständiger Kontakt zum Kreisjugendwart
- Teilnahme an den die Jugend betreffenden Veranstaltungen, die von Organen des DKV, des BKV, sowie des Kreises Mannheim durchgeführt werden
- Beantragung von Zuschüssen
§10. Die Aufgaben des Jugendwartes können auch delegiert werden.
4. Änderungen
§11. Änderungen der Jugendordnung können nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu einer 2/3 Mehrheit und der Zustimmung des Vorstands.
Mannheim, den 18.2.2001 | |
Gerhard Maier (1. Vorsitzender) |
Gerd Maier (Jugendwart) |